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Straßenreinigungssatzung
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Kuddewörde
(Straßenreinigungssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -)
in der Fassung vom 28. Februar 2003, des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.F. in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert (Ges v. 20.07.2007, GVOBl. S. 362) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Kuddewörde vom 01.02.2011 folgende Satzung erlassen:
§1 Gegenstand der Reinigungspflicht
- Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Rinnsteine, Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushalte-stellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.
- Alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen- und Straßenbestandteile, Wege und Plätze (§§ 2, 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz), sowie innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist nach § 4 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 StrWG der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener und offener Bauwei-se zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstück oder einseitige Bebauungen unterbrechen den Zusammenhang nicht.
- Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Kuddewörde. Sie reinigt die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Straßen, Wege und Plätze, soweit die Reinigungspflicht nicht nach den Maßgaben des § 2 dieser Satzung übertragen wird.
- Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahr-bahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgän-gerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig er-kennbar ist.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
- Die Reinigungspflicht wird über die in § 1 bezeichneten Straßen für folgende Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt:
- die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,
- die begehbaren Seitenstreifen,
- die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
- die Rinnsteine, die Gräben,
- die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
- die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen
- Trennstreifen, die sich zwischen den Grundstücken und Seitenstreifen (Gehwegen, Radwegen) befinden.
- An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
- den Erbbauberechtigten,
- den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
- den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung über-lassen ist.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
- Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub.
Wildwachsende Kräuter, Büsche und Gehölze sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen oder das Lichtraumprofil der Stra-ßenbeleuchtung eingeschränkt wird oder wenn diese die Straßenbelege schädigen.
- Die zu reinigenden Straßenteile sind im monatlichen Reinigungsrhythmus zu säubern.
Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind oberirdisch sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
- Herbizide und andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkrautbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen
- Die Gehwege und andere Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, sind in einer Breite von 1,2 m von Schnee freizuhalten.
- Bei Eis- und Schneeglätte sind die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Straßenteilen - wenn nötig auch wiederholend - zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.
- Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.
- an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materia-lien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauenden Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
- In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
- Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse werden von der Gemeinde geräumt, gestreut und gereinigt.
- Schnee und Eis sind auf dem an die anliegenden Grundstücke grenzenden Teil des Gehweges, des Radweges oder eines Seitenstreifens oder in den Vorgärten zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerbereich darf hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehwegen und die Fahrbahn geschafft werden.
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 5 Grundstücksbegriff
- Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
- Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
- Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
- gegen ein Ge- und Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.
§ 7 Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können auf Antrag bei der Gemeinde ganz oder teilweise erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
- Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstückbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, der Mel-debehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,
- Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstücks ist und deren und oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
- Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstücks ist und deren und oder dessen Anschrift;
- Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
- Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
- Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
- Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.
- Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung trifft am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.04.1992 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Kuddewörde, den 01.02.2011
Der Bürgermeister
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Kuddewörde [Stand: 02/2011] als PDF
4 Seiten, Dateigröße: 66 KB
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